Rz. 6

Der GKV-Spitzenverband hat die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen (Satz 1). Die Vorschrift greift konkretisierend die Entwicklung der Datenverarbeitung und des Datenaustausches auf. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Beschreibung, sondern durch die Formulierung "insbesondere" wird klargestellt, dass dies einen Schwerpunkt darstellt. Die Ermächtigung des GKV-Spitzenverbandes zur Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände erstreckt sich somit auf alle Aufgabenbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Rz. 7

Als Aufgabe wird in der Vorschrift konkret die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit den Versicherten und den Arbeitgebern genannt. Dabei sind insbesondere die Vorschriften zur Datenerhebung für den Risikostrukturausgleich (§ 267), zur Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz (§ 303a) und § 105 SGB XI zum Datenaustausch mit den Leistungserbringern zu beachten.

 

Rz. 7a

Der GKV-Spitzenverband unterstützt seine Mitgliedskassen auch bei versichertenbezogenen Prozessen des elektronischen Datenaustausches. Mit der Einrichtung trägerübergreifender Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen für Bürger – insbesondere der Portalverbund nach § 1 Abs. 2 Onlinezugangsgesetz und damit auch der Anbindung an das "Single Digital Gateway" der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) 2018/1724 – ist die Entwicklung und Abstimmung einheitlicher technischer Standards auch hinsichtlich der Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für ihre Versicherten trägerübergreifend erforderlich (BT-Drs. 19/13438 S. 61 f.). Das gilt entsprechend für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen (§ 53 Satz 2 SGB XI).

 

Rz. 7b

Die Interessen der Krankenkassen bei über- und zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen werden durch den GKV-Spitzenverband wahrgenommen (Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge