Rz. 2

§ 217f schreibt dem GKV-Spitzenverband die Wahrnehmung der an anderen Stellen zugewiesenen Aufgaben ab dem 1.7.2008 vor. Als weitere Aufgaben schreibt die Vorschrift in Abs. 2 bis 4 die Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände, Grundsatzentscheidungen zum Melde- und Beitragsrecht und Benchmarking zum Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerb der Krankenkassen vor. Abs. 4a, 4b verpflichten den GKV-Spitzenverband, bestimmte Richtlinien zu erlassen. Abs. 6 beauftragt den GKV-Spitzenverband, bei Kassenschließungen oder -insolvenzen die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Mitgliederübergang der Versicherten zu treffen. Schließlich wird mit der Fortgeltung der von den bisherigen Spitzenverbänden getroffenen Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen die Kontinuität in Angelegenheiten der Spitzenverbände sichergestellt. Abs. 7 regelt die Datennutzung. Abs. 8 verpflichtet den GKV-Spitzenverband, eine Musterkassenordnung aufzustellen.

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