Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Vergleichbare Regelungen waren für die früheren Bundesverbände in § 214 i. d. F. bis 31.12.2008 enthalten.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) erweitert die Norm mit Wirkung zum 1.3.2017 erheblich. Das Recht zur Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird in einer einzigen Norm neu gefasst. Der bisherige Text wird Abs. 1 und Abs. 2 und 3 werden neu angefügt.

 

Rz. 1b

Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 2 Satz 3 geändert und Abs. 4 angefügt. Die Verweise auf die allgemeine Regelung in § 70 Abs. 1, 5 SGB IV zur Auf- und Feststellung des Haushaltsplans werden gestrichen, da in Abs. 4 neu spezielle Regelungen für den GKV-Spitzenverband geschaffen werden (Abs. 2 Satz 3). Für den Haushalt wird ein Genehmigungsvorbehalt eingeführt (Abs. 4).

 

Rz. 1c

Art. 6 Nr. 9 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 2 Satz 3 die Angabe "83 und 85" durch die Angabe "86" ersetzt. Für den GKV-Spitzenverband gilt damit das allgemeine Vermögensrecht des SGB IV.

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