Rz. 11a

Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der Vorschlagsliste, die die höchste der gewichteten Stimmenzahl erhalten hat (Satz 1; Höchstzahlen). Dabei sind so viele Bewerber mit den Höchstzahlen gewählt, wie Sitze je Kassenart nach der Satzung zu verteilen sind (Satz 2). Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreter (Satz 3).

 

Rz. 12

Die Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d'Hondt ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, lässt sich aber aus der Verwendung des Terminus "Höchstzahlen" sowie analog aus § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ableiten.

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