Rz. 2

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Gewichtung der Stimmen bei dessen Beschlussfassungen (Abs. 1 und 2). Weiterhin werden Bestimmungen zum Verfahren der Wahl des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie zur Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung getroffen (Abs. 3 bis 6). Abs. 7 regelt die Aufgaben des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Abs. 8 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung Details in einer Wahlordnung zu regeln.

 

Rz. 3

Umfang und Detaillierungsrad der Vorschrift sind das Ergebnis des gesetzgeberischen Wunsches, die Besetzung sowohl paritätisch innerhalb der Kassenarten – ausgenommen Ersatzkassen – als auch im Verhältnis der Marktanteile zueinander vorzunehmen. Die Organe sollen die Gliederung der GKV in die unterschiedlichen Kassenarten, die paritätische Besetzung von Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen der Mitglieder sowie die unterschiedlichen Kassengrößen trotz der Konzentration der GKV-Organisation beim GKV-Spitzenverband abbilden.

 

Rz. 3a

Die Mitgliederversammlung des GKV-Spitzenverbandes hat am 13.12.2017 den Verwaltungsrat für die dritte Amtsperiode von 2017 bis 2023 gewählt. Von den 52 Mitgliedern entfallen auf die AOK 9 Versicherten- und 9 Arbeitgebervertreter, die Ersatzkassen 16 Versicherten- und 4 Arbeitgebervertreter, die BKK 4 Versicherten- und 4 Arbeitgebervertreter, die IKK 2 Versicherten- und 2 Arbeitgebervertreter, die Knappschaft und die LKK gemeinsam ein Versicherten- und ein Arbeitgebervertreter.

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