Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift gibt es nicht.

Abs. 1 wurde mit Wirkung ab 28.12.2007 durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I 2007 S. 3024) als Folge der Organisationsveränderung bei der Seekasse geändert.

Eine umfassende Änderung und Einfügung eines neuen Abs. 2 erfolgte zum 30.7.2010 mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I 2010 S. 983). Hintergrund war dabei eine Anpassung der Besetzung des Verwaltungsrates aufgrund zwischenzeitlicher kassenartenübergreifender Fusionen.

Art. 8 Nr. 7 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) passt Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2013 redaktionell an.

 

Rz. 1a

Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 in Abs. 3 nach Satz 1 einen neuen Satz 2 angefügt. Die nachfolgenden Sätze werden in der Nummerierung angepasst. Satz 12 (neu) wird wegen der veränderten Nummerierung redaktionell geändert. Die Neuregelung stellt ein geschlechtergerechtes Verhältnis zwischen Frauen und Männern im Verwaltungsrat her.

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