Rz. 18g

Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Verwaltungsorganisation zuständig (Satz 1). Die Verpflichtung dient dem Ziel, Rechtsverstöße zu vermeiden, der Entstehung von Gefahren oder Risiken für einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung entgegen zu wirken und – bei dem Verdacht von bereits stattgefundenen Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften – für eine der Körperschaft entsprechende angemessene Aufklärung, Reaktion, Risikoabsicherung und Schadensbewältigung zu sorgen (BT-Drs. 18/10605). Der Organisationspflicht immanent sind auch die Ziele, eine zivilrechtliche Haftung, eine aufsichtsrechtliche Beanstandung oder eine strafrechtliche Sanktionierung der Körperschaft bzw. ihrer Organe zu vermeiden.

 

Rz. 18h

Für die Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision verpflichtend (Satz 2). Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei festgestellten Verstößen der Aufsichtsbehörde (Satz 3). Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten (Satz 4). Die Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat stellt einen ergänzenden Beitrag zur Herstellung von mehr Transparenz und zur hausinternen Aufarbeitung dar (BT-Drs. 18/11009).

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