Rz. 15

Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt. Das Organ besteht aus höchstens 3 Personen, wobei der Verwaltungsrat aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter, mindestens also 2 Personen, wählen muss.

 

Rz. 16

Der Vorstand übt sein Amt hauptamtlich aus (Satz 5). Die allgemeinen Vorschriften für die hauptamtlichen Vorstände bei den Krankenkassen gelten auch hier, da Satz 6 auf § 35 a Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 SGB IV verweist. Das betrifft die Regelungen zur Bildung des Vorstandes, zur Amtszeit, zur Aufgabenteilung innerhalb des Vorstandes, zur Berichtspflicht, zu Qualitätsanforderungen an die Vorstandsmitglieder, zur Veröffentlichungspflicht ihrer Vergütung, zur Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Vorstandsdienstvertrags sowie für den Fall der Amtsenthebung bzw. Amtsentbindung.

 

Rz. 17

Die Vertretung des GKV-Spitzenverbandes nach außen ist grundsätzlich Aufgabe des Gesamtvorstandes, doch kann durch diesen im Einzelfall oder generell durch die Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes den Spitzenverband vertreten können. Innerhalb des Vorstandes gilt das Ressortprinzip, d. h., jedes Mitglied verwaltet seinen Geschäftsbereich innerhalb der vom Gesamtvorstand erlassenen Richtlinien eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gesamtvorstand und bei dessen Stimmengleichheit der Vorstandsvorsitzende (Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 35 a Abs. 1 SGB IV).

 

Rz. 18

Durch die Wahl eines Vorstandsmitglieds wird nur die organrechtliche Stellung begründet. Davon getrennt zu sehen ist die dienstrechtliche Stellung durch den Anstellungsvertrag mit dem GKV-Spitzenverband.

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