Rz. 13

Neben dem Verwaltungsrat wird beim GKV-Spitzenverband ein Vorstand als weiteres Organ gebildet (Satz 1). Er besteht aus höchstens 3 Personen (Satz 2). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand verwaltet den GKV-Spitzenverband, ist für alle Angelegenheiten des GKV-Spitzenverbandes zuständig und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (Satz 4, BT-Drs. 16/3100 S. 161, vgl. auch Rz. 17).

 

Rz. 13a

Der Vorstand sowie der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat gewählt (Satz 3). Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter müssen Mitglieder des Vorstands sein. Einfache Stimmenmehrheit ist für die Wahl ausreichend.

 

Rz. 13b

Die Regelung in Satz 2 stellt eine angemessene (geschlechtergerechte) Repräsentanz von Frauen und Männern im Vorstand des GKV-Spitzenverbandes sicher. Damit wird die aktuelle ausgewogene Repräsentanz im Vorstand auch für die Zukunft erhalten (Stand: 16.4.2020).

 

Rz. 14

Anders als Abs. 1 zum Verwaltungsrat enthält Abs. 2 für den Vorstand keinen Verweis auf § 31 Abs. 3 SGB IV (vgl. Rz. 6). Damit würde es dem Vorstand an der Behördeneigenschaft und der Berechtigung zur Führung des Dienstsiegels fehlen. Es findet sich jedoch im Gesetz kein weiterer Anhalt für diese Konsequenz als gewünschtes Ergebnis des Gesetzgebers, zumal im Übrigen die Organe des GKV-Spitzenverbandes den anderen Organen der Versicherungsträger nach dem SGB IV gleichgestellt sein sollen (vgl. Rz. 3). Weiterhin begründet der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der hauptberuflichen Ausübung des Vorstandsamtes erneut eine Entsprechung zur Organisation im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen (BT-Drs. 16/3100 S. 161). Gerade der Vorstand benötigt für sein Handeln nach außen die Behörden- und Dienstsiegelbefugnis. Der fehlende Verweis kann daher nur als Versehen des Gesetzgebers interpretiert werden.

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