Rz. 12a

Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen (Satz 1). Dieses Informationsrecht ist notwendig, damit der Verwaltungsrat die ihm übertragene Überwachungsfunktion gegenüber dem Vorstand wahrnehmen kann und diese Überwachungsfunktion gewährleistet ist (BT-Drs. 18/10605). Der Verwaltungsrat kann diese Befugnis jederzeit ausüben und bedarf dazu keines besonderen Anlasses. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Vorstand hat alle erbetenen Unterlagen vorzulegen und nähere Auskünfte über die entsprechenden Geschäftsvorgänge zu erteilen.

 

Rz. 12b

Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten des GKV-Spitzenverbandes verlangen (Satz 2). Um eine ausreichende Information der Mitglieder des Verwaltungsrats zu gewährleisten sind mündliche Berichte in Sitzungen nicht ausreichend. Adressat des Berichts ist der Verwaltungsrat. Der Begriff "Angelegenheiten der Körperschaft" ist weit zu verstehen (BT-Drs. 18/10605). Hierunter fallen u. a. Sachverhalte, die

  • finanzielle Auswirkungen auf den GKV-Spitzenverband haben,
  • das Interesse an einer interessenkonfliktfreien Tätigkeit von Mitgliedern des Vorstandes oder des Verwaltungsrats betreffen oder
  • Informationen über die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen Dritter durch den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder betreffen.

Der Verwaltungsrat ist über wesentliche, in seinen Aufgabenbereich fallende Sachverhalte rechtzeitig, umfassend und schriftlich zu informieren (Satz 3).

 

Rz. 12c

Einsichtnahme und Berichte können mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden (Satz 4). Das Recht ist somit als Minderheitenrecht ausgestaltet.

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