Rz. 2

Die Vorschrift enthält die erforderlichen Bestimmungen zur internen Willensbildung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie der Umsetzung nach außen. Mit dem Verwaltungsrat, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung werden die Organe des GKV-Spitzenverbandes bestimmt, die entsprechend intern und nach außen für den Verband tätig werden.

 

Rz. 3

Obwohl der GKV-Spitzenverband grundsätzlich von seiner Struktur her an den Organstrukturen der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Landesverbände orientiert ist (und auf eine Vielzahl entsprechender Vorschriften verweist), hat er mit der Mitgliederversammlung eine ansonsten nicht bekannte Institution.

 

Rz. 4

Ergänzend zu den gesetzlich geregelten Organen kann der GKV-Spitzenverband Fachgremien installieren. Dies ist insbesondere in Form der Fachbeiräte geschehen, die mit Funktionsträgern der Kassen bzw. ihrer Verbände besetzt sind. Diese Gremien haben hauptsächlich die Einbringung kassenartenspezifischer Fachkompetenz in die Entscheidungsprozesse zur Aufgabe. Den Organen des Verbandes stehen sie beratend zur Seite, sind in der Satzung geregelt und selbst nicht in der Stellung eines Organs.

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