Rz. 13

Kommt es zu Vereinigungen bei Gesellschaftern (Landesverbände) untereinander, wird die Gesellschaft mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger fortgeführt (Abs. 5). Mit dieser Regelung soll klargestellt sein, dass eine Vereinigung (§ 207 Abs. 5) nicht direkt zu einer Auflösung der Gesellschaft führen kann. Auch wenn nach dem Wortlaut auf die Vereinigung von Landesverbänden abgestellt wird, so gilt dies entsprechend auch für den Fall der Vereinigung von Kassen mit Landesverbandsfunktion. Ziel der Regelung ist nach der Begründung nämlich ausschließlich die Klarstellung, dass eine Vereinigung innerhalb des Kreises der Gesellschafter keinen Grund bieten soll, sich den Pflichten der Gesellschaft zu entziehen (BT-Drs. 16/3100 S. 161). Im Verhältnis zu den geltenden Regelungen des BGB (§§ 723 ff.) handelt es sich um eine Sonderregelung.

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