Rz. 12

Ergänzend zu Abs. 2 wird in Abs. 4 geregelt, dass bis 31.12.2008 förmlich eingeleitete Verfahren mit Beteiligung der Personalräte bis zu deren Abschluss sinngemäß unter Beachtung des Personalvertretungsgesetzes fortzuführen sind. Aufgrund des Rechtsformwechsels tritt dabei – konsequent – an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.

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