Rz. 11

Die Dienstvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestehen, gelten in Form von Betriebsvereinbarungen in den Nachfolgegesellschaften fort (Abs. 3). Dieser Automatismus gilt bis zum Abschluss neuer Regelungen, maximal jedoch bis 31.12.2010. Die so vorgenommene Überleitung funktioniert damit analog der Regelungen zur Personalvertretung (Rz. 10).

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