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Die Personalräte, die zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestehen, nehmen ab 1.1.2009 übergangsweise die Aufgaben eines Betriebsrats in der Nachfolgegesellschaft wahr. Damit ist sichergestellt, dass die Personalvertretung lückenlos sichergestellt ist. Der Gesetzgeber hat dies als besonders wichtig erachtet, da die Bundesverbände gezwungen sind, eine Reihe von personalvertretungsrechtlich relevanten Maßnahmen durchzuführen, die keinen Aufschub dulden (BT-Drs. 16/3100 S. 160). Die übergangsweise kraft Gesetzes eintretende Wahrnehmung durch den früheren Personalrat endet mit der Wahl und Bekanntgabe eines neuen Betriebsrates, spätestens am 31.5.2009.

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