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Die Vorschrift regelt für die BGB-Gesellschaften als Rechtsnachfolger der Spitzenverbände der Krankenkassen den Vermögensübergang und trifft insbesondere Bestimmungen zu personal- und arbeitsrechtlichen Folgen. Der Gesetzgeber sieht bezüglich der Personalfrage grundsätzlich für die Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse der bei den früheren Bundesverbänden Beschäftigten die Gemeinschaft der Versicherungsträger und ihrer Verbände in der Pflicht (BT-Drs. 16/7216 S. 45). Darüber hinaus werden Beteiligungsfragen und Fusionssituationen bei den Landesverbänden geregelt.

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