0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) eingefügt und trat am 1.7.2008 in Kraft. Eine vergleichbare Vorschrift gab es bis dahin für die Landesverbände nicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Landesverbände und Ersatzkassen zu einer Einigung in allen Aufgaben, die gemeinsam und einheitlich nach dem SGB wahrzunehmen sind. Für den Fall, dass sich Landesverbände und Ersatzkassen nicht gemeinsam und einheitlich auf eine Vorgehensweise im konkreten Einzelfall einigen können, wird ein Lösungsweg definiert.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber hat den Landesverbänden und Ersatzkassen vielfach das Erfordernis der einheitlichen und gemeinsamen Entscheidung aufgegeben. Die Ersatzkassen sind in der landesunmittelbaren Aufgabenwahrnehmung nach den Maßgaben des § 212 Abs. 5 tätig und decken insoweit ein mit den Landesverbänden der anderen Kassenarten übereinstimmendes Aufgabenportfolio ab.

Bis zur 2008 erfolgten Neustrukturierung der GKV-Verbände haben die Ersatzkassen diese Aufgaben durch ihre Landesvertretungen wahrnehmen lassen. Infolge der kassenartenübergreifenden Fusionen und der Neuaufstellung der Ersatzkassen in deren Landesstrukturen (§ 212 Abs. 5) hat es der Gesetzgeber offensichtlich für erforderlich erachtet, für den Konfliktfall einen Lösungsweg vorzuschreiben, um die Handlungsfähigkeit in den landesweiten Strukturen weiterhin sicherzustellen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift betrifft ausschließlich Situationen, in denen das Gesetz die Landesverbände und Ersatzkassen zu einer "gemeinsamen und einheitlichen" Aufgabenerfüllung verpflichtet (Satz 1). Auf andere Fälle ist § 211a nicht anwendbar. Die Krankenkassen bilden in den entsprechenden Fällen eine Streitgenossenschaft (BSG, Urteil v. 5.7.2000, B 3 KR 12/99 R).

 

Rz. 5

Kommt es nicht zu einer Einigung, erfolgt eine Beschlussfassung durch je einen Vertreter jeder beteiligten Kassenart (Satz 2). Das Stimmgewicht eines Vertreters richtet sich dabei nach dem Anteil der jeweiligen Kassenart an der landesweiten Versichertenzahl. Der Gesetzgeber hat die Zahl der Versicherten als sachgerechtes und messbares Differenzierungskriterium für die Stimmengewichtung bereits im Zusammenhang mit der Wahl des Verwaltungsrates gesehen (BT-Drs. 16/3100 S. 162) und wendet dieses Instrument aus sachgerechten Erwägungen auch hier an. Eine ungelöste Situation ist damit kaum vorstellbar; weshalb es einer Regelung zu etwaigen Ersatzvornahmen, etwa durch Aufsichtsbehörden, hier nicht weiter bedurfte. Nicht geregelt ist auch das nähere Verfahren, etwa zur Frage der erforderlichen Mehrheit zur Beschlussfassung. Hier wird nach sachgerechten Erwägungen die einfache Mehrheit entsprechend der Stimmanteile den Ausschlag geben müssen. Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1.1. anzupassen (Satz 3).

 

Rz. 6

Durch den Verweis in § 52 Abs. 1 Satz 2 SGB XI gilt die Vorschrift entsprechend bezüglich der Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen.

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