Rz. 14

Die Norm gehört rechtssystematisch zu den §§ 3 bis 7 SGB X (Amtshilfe). Nach dieser Vorschrift sollen die Landesverbände die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen. Umfang, Art und Weise dieser Unterstützung richten sich im Wesentlichen nach den Wünschen der ersuchenden Stellen. Neben fachlicher Beratung, z. B. im Rahmen von Gesetzesvorhaben, kommen die Bereitstellung von statistischen Daten und auch personelle Unterstützung in Betracht. An eine finanzielle Beteiligung ist in diesem Zusammenhang nicht gedacht, wenngleich sie nicht auszuschließen ist, allerdings in anderem Zusammenhang (z. B. Modellversuche im Bereich der Suchtbekämpfung, Gesundheitsförderung u.Ä.). Letztlich kann eine Unterstützung in jeder denkbaren Form geschehen. Die Unterstützung findet ihre Grenzen in der allgemeinen Aufgabenbegrenzung der Verbände, nur im Verbandsinteresse tätig zu werden. Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift zu deklarieren; somit kann der Verband auch eine angeforderte Unterstützung ablehnen und ist sogar gezwungen dies zu tun, wenn er gegen eigene Interessen verstoßen würde. Die Vorschrift berechtigt nicht zur Übernahme vollständiger Aufgaben, sondern lediglich zur Unterstützung. Soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, sind entstehende Kosten den Landesverbänden von den ersuchenden Behörden zu ersetzen.

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