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Die Satzung enthält Bestimmungen über die Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter aufzunehmen. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats richtet sich nach der Anzahl der Mitgliedskassen im Landesverband und ist auf höchsten 30 begrenzt (§ 209 Abs. 1). Sofern sich die Anzahl der Mitglieder des Verbandes während einer Wahlperiode ändert, kann die Satzung des Verbandes entsprechendes regeln. Gewählt werden können nur Mitglieder der Verwaltungsräte der Mitgliedskassen (§ 209 Abs. 3). Die in § 209 Abs. 4 genannten Vorschriften des SGB IV sind bei der Satzungsgebung zu beachten. Soweit alle Mitgliedskassen des Verbandes im Verwaltungsrat vertreten sind, ist wohl im Sinne einer Interessenwahrung der Mitgliedskassen nur die persönliche Stellvertretung zulässig (§ 209 Abs. 1 Satz 2). Sofern im Verwaltungsrat nicht alle Mitgliedskassen berücksichtigt werden können, dürfte sich eine kassenübergreifende Stellvertretung als sinnvoll erweisen, damit Kassen an der Arbeit der Selbstverwaltung des Landesverbandes beteiligt werden können, die keine Mitglieder in den Verwaltungsrat entsenden konnten. Die Satzung hat auch die Art und Weise der Wahl zu regeln. Eine geheime Wahl ist nicht verpflichtend gefordert (§ 209), kann aber über die Satzung geregelt werden.

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