Rz. 3a

Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen als Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Landesverband seinen Sitz hat. Dabei handelt es sich um die Aufsichtsbehörde des Landesverbandes (§ 208 Abs. 1). Die Genehmigung ist ein staatliches Mitwirkungsrecht, das sich auf die Rechtskontrolle beschränkt. Die Aufsichtsbehörde des Landes ist auch zuständig, wenn sich der Bezirk des Verbandes über mehr als 3 Bundesländer erstreckt (wie z. B. beim BKK-Landesverband Nordwest in Essen). Für eine andere Auslegung fehlt es an einem Verweis auf § 90 SGB IV.

Genehmigung und Versagung sind Verwaltungsakte, die mit einer Klage auf dem Sozialrechtsweg angegriffen werden können (§ 54 SGG). Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt.

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