Rz. 1

§ 20f wurde durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) mit Wirkung zum 25.7.2015 in das SGB V eingefügt.

 

Rz. 1a

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) v. 10.2.2020 (BGBl. I S. 148) hat mit Wirkung zum 1.3.2020 durch Art. 2 Nr. 2 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 nach dem Wort "Jugendhilfe" die Wörter "sowie über deren Informationen über Leistungen der Krankenkassen nach § 20 Absatz 1 Satz 2a" eingefügt.

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