Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie zu entwickeln. Deren Ziel ist die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention, die wiederum Grundlage des Leistungsanspruchs gemäß § 20 Abs. 4 in Form von Leistungen nach § 20 Abs. 5, § 20a und § 20b sind. Gleichzeitig müssen die Spitzenverbände die Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e gewährleisten. Die wesentlichen verfahrensrechtlichen und organisatorischen Regelungen zur Nationalen Präventionskonferenz finden sich in § 20e.

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