Rz. 2

§ 20d verpflichtet die Krankenkassen zusammen mit den anderen aufgeführten Sozialversicherungsträgern, die ebenfalls präventive Ziele verfolgen, eine nationale Präventionsstrategie zu entwickeln. Der Gesetzgeber greift damit ein Vorhaben auf, dessen Ansätze sich bis zu dem damals gescheiterten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention (vgl. BT-Drs. 15/4833) zurückverfolgen lassen. Schon seinerseits hatte der Gesetzgeber die Notwendigkeit erkannt, zur Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme langfristig die Vorbeugung von Krankheiten, die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Pflegebedürftigkeit und Behinderung sowie die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Im Kern entspricht das durchaus den Zielen, die mit dem Präventionsgesetz nunmehr umgesetzt werden sollen.

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