Rz. 9

Mit dem durch das Präventionsgesetz eingefügten Abs. 4 schafft der Gesetzgeber einen klaren Anreiz zur Ausübung vorhandener Mittel. Geben die Krankenkassen nicht den jährlichen Betrag nach § 20 Abs. 6 Satz 2 für die Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung aus, hat die Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung zu stellen. Dieser verteilt die Mittel nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf diejenigen Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 3 Satz 4 geschlossen haben. Die Ergänzung von Satz 4 durch GVWG (vgl. Rz. 1c) stellt sicher, dass die Krankenkassen die Mittel auch für die Förderung überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen Gesundheitsförderung einsetzen.

Der durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Rz. 1b) angefügte Satz 4 ist eine Folgeänderung zu der durch dasselbe Gesetz erfolgten Änderung von § 20 Abs. 6. Die dort vorgesehene Entbindung der Krankenkassen zur Verausgabung auch der für Leistungen nach § 20b vorgesehenen Mindestbeträge für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung führt zur Aussetzung der Anwendung von Abs. 4 Satz 1 bis 3 im Jahr 2020.

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