Rz. 3

Mit der Neuregelung der betrieblichen Gesundheitsförderung in § 20a in der bis zum 24.7.2015 geltenden Fassung (vgl. Rz. 1) machte es der Gesetzgeber zur Aufgabe der Krankenkassen, unter Einbeziehung aller Beteiligten Prozesse zur gesundheitsgerechten Gestaltung der betrieblichen Umwelt zu initiieren und die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln, um die persönliche Gesundheit und Lebensqualität zu verbessern. Hierzu mussten insbesondere Maßnahmen getroffen werden, um die gesundheitliche Situation einschließlich der Risiken und Potenziale zu erheben und um Ansätze zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation entwickeln zu können. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollten in den gesamten Prozess die Beteiligten aktiv einbezogen werden, um sie für die notwendigen Schritte gewinnen zu können. Die Konkretisierung der Leistung im Hinblick auf prioritären Bedarfe, Zielgruppen, Zugangswege, Inhalt und Methodik sollte weiterhin gemeinsam und einheitlich durch die Entwicklung eines Präventionsleitfadens geschehen (BT-Drs. 16/3100 S. 98).

 

Rz. 4

Die Neuregelung der Norm in § 20b durch das Präventionsgesetz (vgl. Rz. 1) hat an dieser Konzeption nichts geändert. Betriebliche Gesundheitsförderung ist – wie durch das GKV-WSG eingeführt – eine Pflichtaufgabe der Kassen. Die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben schließen nicht nur die Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation ein. Vielmehr hat die Krankenkasse deren Umsetzung zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten auch zu unterstützen. Demgegenüber bleiben die in vorwiegend außerbetrieblichen Lebenszusammenhängen der Krankenversicherten zu erbringenden Leistungen zur Primärprävention wie bislang sog. Soll-Leistungen der Kassen. Die Änderung durch das Präventionsgesetz strebt Leistungen der Krankenkassen zur Gesundheitsförderung auch in Betrieben in gesundheitsförderlichen Strukturen an. Die gesundheitliche Situation und die Stärkung gesundheitlicher Ressourcen und Fähigkeiten der beschäftigten Versicherten soll jeweils unter ihrer Beteiligung und der Verantwortlichen für die Betriebe, zu denen ausdrücklich auch Betriebsärzte und Fachärzte für Arbeitssicherheit zählen, verbessert werden. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sollen damit erreicht werden.

Die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 5 Satz 1 gemäß Abs. 1 Satz 2 hat zur Folge, dass im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung zu erbringende Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nur dann erbracht werden können, wenn deren Qualität in einem Verfahren nach § 20 Abs. 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert wurde.

 

Rz. 5

Der GKV-Spitzenverband hat bereits am 27.6.2013 ein Positionspapier "Prävention und Gesundheitsförderung weiter entwickeln" (www.gkv-spitzenverband.de) zur Weiterentwicklung von Prävention und Gesundheitsförderung beschlossen. Insbesondere bieten die Krankenkassen interessierten Betrieben Unterstützung bei der Planung und Umsetzung betrieblicher Gesundheitsförderung an. Zusätzlich können die Arbeitgeber selbst pro Mitarbeiter und Jahr bis zu 500,00 EUR für qualitätsgeprüfte Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei ausgeben (§ 3 Nr. 34 EStG).

 

Rz. 5a

Der GKV-Spitzenverband hat in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene unter Einbeziehung unabhängigen wissenschaftlichen Sachverstandes auch der Menschen mit Behinderung im aktuellen Leitfaden Prävention (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/praevention_und_bgf/leitfaden_praevention/leitfaden_praevention.jsp) die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkasse in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung festgelegt, die für die Leistungserbringung vor Ort verbindlich gelten. Die darin abgedeckten Leistungsdaten umfassen die individuelle verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, die Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten nach § 20a sowie betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b und c. Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen, die nicht den in diesem Leitfaden dargestellten Kriterien entsprechen, nicht durchführen oder fördern.

Für die Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b werden die folgenden Handlungsfelder und Präventionsprinzipien beschrieben:

1. Handlungsfeld Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung (verhältnispräventive Ausrichtung) mit den Präventionsprinzipien:

  • Gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeitstätigkeit und –bedingungen,
  • Gesundheitsgerechte Führung,
  • Gesundheitsförderliche Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen (bewegungsförderliche Umgebung, gesundheitsgerechte Verpflegung im Arbeitsalltag, verhältnisbezogene Suchtpräventio...

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