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In zahlreichen Gesetzen und Vorschriften normiert der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Ergänzend hierzu gab § 20 Abs. 2 in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung den Krankenkassen die Möglichkeit, weitere Maßnahmen in der betrieblichen Gesundheitsförderung durchzuführen. Durch die Eingrenzung auf ergänzende Maßnahmen war klargestellt, dass die Krankenkassen keine originären Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers fielen, übernehmen sollten. Nach altem Recht konnten sich die Krankenkassen an derartigen Maßnahmen finanziell beteiligen.

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