Rz. 3

Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sind, wie die Krankenkassen selbst, Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. §§ 4 Abs. 1, 207 Abs. 1 Satz 2). Als Selbstverwaltungsorgan wird daher wie bei den Krankenkassen ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzung (vgl. § 210 Abs. 1) gebildet (Satz 1). Die Bildung eines Verwaltungsrates ist zwingend. Die Satzung des jeweiligen Landesverbandes bestimmt die Zahl und das Verfahren zur Wahl der Mitglieder (§ 210 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2).

 

Rz. 3a

Das Organ hat höchstens 30 Mitglieder (Satz 2). Diese Zahl darf von der Satzung nicht überschritten werden. Eine Mindestzahl ist nicht vorgeschrieben.

 

Rz. 3b

Im Verwaltungsrat müssen alle Mitglieder des Landesverbandes vertreten sein (Satz 3). Die Einschränkung "soweit möglich" berücksichtigt, dass ein Landesverband mehr Mitglieder hat als Sitze, die nach der Satzung besetzt werden können. Danach ist die Wahl eines zweiten Mitglieds aus derselben Krankenkasse erst dann möglich, wenn die anderen Mitgliedskassen bereits mit einem Mitglied vertreten sind.

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