Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Bildung und Vereinigung von Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen. In jedem Bundesland bilden die entsprechenden Krankenkassen jeweils einen Landesverband. Die Norm lässt Ausnahmen vom Grundsatz zu und weist Parallelen zum Organisationsrecht der Krankenkassen auf (vgl. §§ 143 ff.). Die Aufgaben eines Landesverbandes nimmt für die

  • landwirtschaftliche Krankenversicherung die landwirtschaftliche Krankenkasse (§ 36 KVLG 1989),
  • knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 212 Abs. 3),
  • Ersatzkassen die einzelne Krankenkasse (§ 212 Abs. 5, 6).

wahr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge