Rz. 2
Nach dieser Vorschrift sind alle Versicherungspflichtigen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge beziehen, verpflichtet, ihrer Krankenkasse unverzüglich
- den Beginn und die Höhe der Rente,
- den Beginn, die Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
- den Beginn, die Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens
zu melden.
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