Rz. 2

Nach dieser Vorschrift sind alle Versicherungspflichtigen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge beziehen, verpflichtet, ihrer Krankenkasse unverzüglich

  • den Beginn und die Höhe der Rente,
  • den Beginn, die Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
  • den Beginn, die Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens

zu melden.

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