Rz. 8

Andere Versicherte haben die aus Anlass des Wehrdienstes erforderlichen Meldungen über Beginn und Ende des Dienstes selbst zu erstatten. Von dieser Meldepflicht werden sowohl Versicherungspflichtige als auch freiwillig Versicherte und Familienversicherte erfasst.

 

Rz. 9

Diese Meldepflicht hat insbesondere Bedeutung für die Zahlung und Tragung der Beiträge während der Wehrdienstzeit (§§ 244, 251), allerdings nur, soweit es nicht Renten, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen betrifft (§ 244 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 10

Die Meldepflicht über das Ende des Wehrdienstes besteht auch für die Personen, bei denen der Arbeitgeber den Beginn des Wehrdienstes nach Satz 1 zu melden hatte, die jedoch nunmehr nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, weil sie das Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

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