Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Dabei wurde die Vorgängervorschrift § 318d Abs. 2 RVO übernommen. Durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (EGBEEG) v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) wurde der Text zum 1.1.2007 an die Einführung des Elterngeldes angepasst.
Rz. 2
Art. 8 des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2668) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst und in 4 Absätze gegliedert. Das bisherige, papierbasierte Meldeverfahren zwischen den Elterngeldstellen und den Krankenkassen wird auf einen elektronischen Datenaustausch umgestellt.
Rz. 2a
Art. 6 Nr. 7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 aufgehoben. Der Aufwand für den Antrag auf Elterngeld wird reduziert (Abs. 1). Ein gesondertes Meldeverfahren ist als Folgeänderung nicht erforderlich (Abs. 2), weil ein einfaches Meldeverfahren nach § 28a SGB IV zur Übermittlung der Elternzeiten an die Krankenkassen eingeführt wird.
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