Rz. 12

Die Krankenkasse teilt der Zahlstelle und dem Bezieher der Versorgungsbezüge unverzüglich die Beitragspflicht der Bezüge sowie deren Umfang mit.

 

Rz. 13

Die Krankenkasse hat auch den Umfang der Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen mitzuteilen. Dies ist sinnvoll in den Fällen, in denen ein Versorgungsempfänger von mehreren Zahlstellen Versorgungsbezüge und/oder zwei Renten erhält und die beitragspflichtigen Einnahmen aus Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Auf diese Weise sollen bei dem Beitragseinzug durch die Zahlstellen Überzahlungen und Erstattungen vermieden werden. Beim Einzug von Versorgungsbezügen ist die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223) zu beachten.

 

Rz. 13a

Die Meldung war bis zum 31.12.2016 obligatorisch für jeden einzelnen Versorgungsbezug und betraf etwa 6,4 Mio. Versorgungsempfänger. Tatsächlich betroffen sind aber nur etwa 125.000 Personen. Deswegen wird die Meldung seit dem 1.1.2017 auf die Fälle begrenzt, in denen die beitragspflichtigen Einnahmen aus der gesetzlichen Rente und den Versorgungsbezügen (§ 237 Satz 1 Nr. 1, 2) tatsächlich die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (BT-Drs. 117/16 S. 44 f.).

 

Rz. 13b

Das erweiterte Meldeverfahren ermöglicht es der Krankenkasse zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Prüfung meldet sie an die Zahlstelle, damit diese den Freibetrag in der korrekten Höhe bei der Beitragsberechnung berücksichtigen kann (Satz 5).

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