Rz. 13

Die Vorschrift regelt die Mitteilungspflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse:

 

Rz. 14

Nach Nr. 1 ist neben Beginn und dem Monat, für den die Rente erstmals gezahlt wird, auch die Höhe der Rente mitzuteilen. Beginn der Rente ist in diesem Zusammenhang auch der Beginn einer erneuten Zahlung der Rente, z. B. bei Weitergewährung einer Zeitrente nach ihrem Zeitablauf oder bei Wiederaufnahme der Rentenzahlung nach deren Ende (evtl. wegen Einkommensanrechnung etc.).

 

Rz. 15

Die Vorschrift verpflichtet den Rentenversicherungsträger zwar nur, die Höhe der erstmals gezahlten Rente mitzuteilen. Das nach Abs. 6 der Vorschrift eingeführte maschinelle Meldeverfahren sieht aber auch die Bekanntgabe der Rentenhöhe nach Abgabe eines entsprechenden Amtshilfeersuchens durch die zuständige Krankenkasse vor. Die aktuelle Rentenhöhe ist für die zuständige Krankenkasse insbesondere zur Feststellung der maximal beitragspflichtigen Höhe der ggf. neben der Rente bezogenen Versorgungsbezüge erforderlich.

 

Rz. 16

Nach Nr. 2 ist der Tag der Rücknahme des Rentenantrags mitzuteilen, damit die zuständige Krankenkasse die bei ihr geführte Rentenantragstellerversicherung beenden kann.

 

Rz. 17

Nach Nr. 3 ist aus dem gleichen Grund der Tag mitzuteilen, an dem über die Ablehnung verbindlich entschieden worden ist. Mit dem Tag, an dem der ablehnende Bescheid unanfechtbar wird endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (§ 189 Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 18

Nach Nr. 4 sind Ende, Entzug und Wegfall der Rente mitzuteilen, damit die Krankenkasse die weitere Mitgliedschaft des betroffenen Rentners beurteilen kann. Nach § 190 Abs. 11 endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner in diesen Fällen.

 

Rz. 19

Nach Nr. 5 sind Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente durch den Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Dies ist notwendig, damit die Krankenkasse rechtzeitig Fälle unterbliebenen Beitragseinzugs zur Kranken- und Pflegeversicherung der versicherungspflichtigen Rentner erkennen und in Zusammenarbeit mit dem RV-Träger bearbeiten kann (BT-Drs. 11/2237 S. 219).

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