Rz. 5

Die von einem versicherungspflichtigen Rentner oder Hinterbliebenen gewählte Krankenkasse hat der bisherigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger unverzüglich den Kassenwechsel und den Beginn der Mitgliedschaft zu melden.

 

Rz. 6

Die Vorschrift stellt klar, dass die gewählte Krankenkasse ihrer Meldepflicht gegenüber der bisherigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger nachkommen muss. Das Wahlrecht kommt für versicherungspflichtige Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 in Betracht. Die Wahl einer Krankenkasse kommt durch eine Erklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse zustande (vgl. Komm. zu § 175).

 

Rz. 7

Rentenantragsteller (§ 189) haben seit 1996 ebenfalls die Möglichkeit, eine Krankenkasse zu wählen. Dies ergibt sich daraus, dass das Wahlrecht nach § 173 allen Versicherten zusteht (mit Ausnahmen). Die Meldepflicht der gewählten Krankenkasse betrifft deswegen auch Personen, die aufgrund des Rentenantrags Mitglied einer Krankenkasse sind (§ 189).

 

Rz. 8

(unbesetzt)

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