Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Zum 1.1.2011 wurde Abs. 4 Nr. 1a durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) eingefügt. Die wesentlichen Rechtsgedanken der vorherigen Vorschrift (§ 317 RVO), soweit sie sich auf Rentner beziehen, sind weiterhin maßgebend.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurde Abs. 4 Nr. 1a mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben. Der Meldetatbestand ist aufgrund des weggefallenen Sozialausgleichs (§ 242b a. F.) entbehrlich (BT-Drs. 18/1307).

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 6 Satz 2 das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. Damit wird der Text an die neue Bezeichnung des ehemaligen Bundesversicherungsamtes angepasst.

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