Rz. 10

Zwingend ist die Benennung von Art und Umfang von Leistungen in der Satzung nur für Satzungsleistungen (sog. Mehrleistungen). In der Satzung lediglich deklaratorisch genannte gesetzliche Leistungen werden nicht zu Satzungsleistungen, auf die ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch gestützt werden kann. Daher ist es auch nicht zulässig, dass Krankenkassen durch unklare Satzungsbestimmungen den Anschein erwecken, es handele sich um eine zulässige Ausweitung der gesetzlich geregelten Leistungspflicht oder die Leistungen könnten und würden unter geringeren Anforderungen gewährt werden (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.2002, B 7/1 A 4/00 R, BSGE 89 S. 227). Zusätzliche Leistungen (Satzungsleistungen) oder Zuschüsse zu Leistungen dürfen in die Satzung nur aufgenommen werden, wenn dafür eine besondere Ermächtigungsgrundlage besteht (Abs. 2 Satz 2) und dürfen nur unter den darin vorgesehen Voraussetzungen und den dort benannten und bestimmten Personenkreis vorgesehen werden. Wenn der gesetzliche Anspruch auf Sehhilfen nach § 33 Abs. 2 auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt ist und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 nicht vorliegen, werden die Grenzen der zu einer Leistungsausweitung ermächtigenden Vorschrift (hier § 11 Abs. 6) überschritten, wenn in einer Satzung Sehhilfen auch für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen werden sollen (Hess. LSG, Urteil v. 28.5.2014, L 1 KR 56/13 KL, NZS 2014 S. 585; Revision als unzulässig verworfen, Beschluss v. 20.11.2014, B 3 A 1/14 R, JurionRS 2014, 27862).

 

Rz. 11

Zu den in der Satzung zu regelnden Leistungen gehören nicht nur die Satzungsleistungen als Pflicht- oder Ermessensleistungen selbst, sondern auch Regelungen über die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 oder die Teilkostenerstattung nach § 14.

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