Rz. 5

Der Name und die Angabe des Sitzes der Krankenkasse gehören zum notwendigen Inhalt der Satzung einer Krankenkasse. Bei bereits vorhandenen Krankenkassen ergibt sich der Name durch die historische Entwicklung oder durch die Errichtungsgenehmigung (§ 148 Abs. 3). Änderungen des Namens der Krankenkasse/n, z. B. bei Vereinigungen oder Öffnung nach § 173 Abs. 2 Nr. 4, sind möglich, bedürfen jedoch einer Satzungsänderung und deren Genehmigung. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Krankenversicherungsträger (vgl. Komm. zu § 167) führt die Krankenversicherung unter der satzungsmäßigen Bezeichnung "Knappschaft" durch und kann daher unter dieser Bezeichnung auch klagen und verklagt werden. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) führt nach § 17 KVLG 1989 die Krankenversicherung unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" durch; Satzungsbestimmungen sind daher entbehrlich.

 

Rz. 5a

Mit Sitz der Krankenkasse ist deren Hauptverwaltungssitz gemeint, der wohl innerhalb des Bezirks der Krankenkasse liegen muss und nicht willkürlich festgelegt werden kann, um dadurch eine Zugehörigkeit zu einem Landesverband oder einer Aufsichtsbehörde zu begründen (vgl. LSG NRW, Urteil v. 20.6.1985, L 16 Kr 99/83, KVRS A-5400/5). Eine Sitzverlegung bleibt allerdings möglich. Eine aufsichtsrechtliche Genehmigung der Sitzverlegung kann von einem Landesverband nicht angefochten werden, selbst wenn sich als Reflexwirkung der Sitzverlegung der Kasse das Finanzvolumen des Verbandes mindert (Hess. LSG, Beschluss v. 15.1.2014, L 1 KR 394/13 ER KL, NZS 2014 S. 297). Für die bei der Krankenkasse bestehende Pflegekasse kann auch ein abweichender Sitz bestimmt werden (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 1 A 4/99 R, SozR 3-3300 § 47 Nr. 1).

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