Rz. 55

Das Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV führt unmittelbar zum Wegfall der Leistungsansprüche; nachgehende Leistungsansprüche bestehen bei Ende der freiwilligen Mitgliedschaft nicht (vgl. § 19 Abs. 1). §§ 192, 193 kommen als Erhaltungstatbestände mangels der dort vorausgesetzten Krankenversicherungspflicht nicht in Betracht. Mit dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft endet auch die akzessorische Familienversicherung (§ 10), diese Angehörigen können, nur bei Ende der Mitgliedschaft wegen Todes, nachgehende Leistungsansprüche haben (§ 19 Abs. 3), soweit dann nicht ohnehin die obligatorische Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4 eintritt. Beitrittsrechte (§ 9) sind mit dem Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft nicht verbunden. Wird die Krankenkasse nur gewechselt, bestehen Leistungsansprüche nur noch gegenüber der neu gewählten Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil v. 18.5.2011, B 3 KR 7/10 R, BSGE 108 S. 206).

 

Rz. 56

Sonstige während der Mitgliedschaft entstandene Ansprüche bleiben bestehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beitragsansprüche für die Dauer der freiwilligen Krankenversicherung. Bei Tod des freiwilligen Mitgliedes stehen Geldleistungsansprüche dem Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I) oder Erben (§ 58 SGB I) zu. Dieser hat auch die noch bestehenden Verbindlichkeiten (Beitrags- und Erstattungsansprüche) zu erfüllen (§ 57 Abs. 2 SGB I, vgl. Komm. dort).

 

Rz. 57

Mit dem Ende der freiwilligen Krankenversicherung an sich endet auch die darauf beruhende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Soweit jedoch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 SGB XI erfüllt sind und soweit nicht eine private Krankenversicherung ohnehin zur Pflegeversicherungspflicht führt (§ 23 SGB XI) oder ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz zur Pflegeversicherungspflicht nach § 21 SGB XI führt, besteht die Möglichkeit der (freiwilligen) Weiterversicherung allein in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

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