2.1 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft durch Tod (Nr. 1)

 

Rz. 8

Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, da mit dem Tod die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, erlischt. Dies entspricht der freiwilligen Krankenversicherung als Personenversicherung. Maßgeblich als Todeszeitpunkt ist das Eintreten des Hirntodes. Die Mitgliedschaft endet mit diesem Zeitpunkt, nicht erst mit dem Ablauf des Todestages. Auf den amtlich festgestellten Todeszeitpunkt ist nur abzustellen, wenn eine Person für Tod erklärt wird, z. B. nach dem Verschollenheitsgesetz.

 

Rz. 9

Anders als der Rentenversicherungsträger (vgl. § 49 SGB VI und Komm. dort) kann die Krankenkasse den Todestag nicht selbst verbindlich feststellen, selbst wenn Umstände vorliegen, die den Tod des freiwillig Versicherten wahrscheinlich machen. Dies kann in den Fällen einer aus dieser freiwilligen Mitgliedschaft abgeleiteten beitragsfreien Familienversicherung von Bedeutung sei, weil die Familienversicherung selbst dann weiter durchgeführt werden muss, wenn keine Beiträge für die Mitgliedschaft gezahlt werden. Zwar ruhen in diesen Fällen die Leistungsansprüche des Mitglieds nach § 16 Abs. 3a, nicht jedoch solche, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind und auch nicht die Leistungsansprüche der familienversicherten Angehörigen (vgl. Komm. zu § 16).

 

Rz. 10

Personen, die aus der freiwilligen Mitgliedschaft Ansprüche auf Familienversicherung nach § 10 herleiten konnten, haben bei Tod des freiwillig Versicherten nachgehende Leistungsansprüche (§ 19 Abs. 3) und können daraus ein Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zur Begründung einer eigenen freiwilligen Versicherung ableiten (vgl. Komm. zu § 9) bzw. es tritt die obligatorische freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 unmittelbar nach dem Ende der Familienversicherung ein (vgl. Komm. zu § 188).

 

Rz. 11

Mit dem Tod enden nicht zwangsläufig auch alle Rechtsbeziehungen mit der Krankenkasse aus der beendeten freiwilligen Mitgliedschaft. Der oder die Rechtsnachfolger nach den §§ 56 ff. SGB I können nach dem Tod des Mitglieds noch anhängig gemachte Leistungsansprüche (mit Ausnahme von Sachleistungen) geltend machen und auch im Klagewege weiterverfolgen; sie können aber auch Beitragsforderungen der Krankenkasse ausgesetzt sein.

2.2 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (Nr. 2)

 

Rz. 12

Die Regelung über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft durch den Beginn einer Pflichtmitgliedschaft beinhaltet nicht das Ende der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse an sich, sondern ist eine Regelung über das Rangverhältnis von freiwilliger Mitgliedschaft und Pflichtmitgliedschaft (BT-Drs. 11/2237 S. 217). Die nach dem Recht der RVO vorhanden gewesene Möglichkeit einer freiwilligen Ersatzkassenmitgliedschaft und einer Pflichtmitgliedschaft bei einer gesetzlich zuständigen Krankenkasse war bereits mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) beseitigt worden. Die Regelung macht auch deutlich, dass ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Versicherung nicht besteht. Tritt eine Krankenversicherungspflicht ein, ist eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes als Pflichtmitgliedschaft zu führen. Die Art der Pflichtversicherung ist dabei nicht von Bedeutung. Auch die Mitgliedschaftsfiktion als Rentenantragsteller ist eine Pflichtmitgliedschaft (vgl. Komm zu § 189), die eine freiwillige Mitgliedschaft ausschließt und beendet. Dies führte in der Vergangenheit gerade in den Fällen der (nur) Rentenantragstellermitgliedschaft bei der Wiederbegründung einer freiwilligen Mitgliedschaft zu Problemen, weil die für den Beitritt zur freiwilligen Mitgliedschaft erforderliche Vorversicherungszeit nicht durch die Zeit der fiktiven Mitgliedschaft nach § 189 erfüllt werden konnte (vgl. Komm. zu § 9). Durch die obligatorische freiwillige Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4, die keine Vorversicherungszeiten voraussetzt, besteht dieses Problem nicht mehr.

 

Rz. 13

Nach dem bis Ende 1995 geltenden Recht konnte mit dem Eintritt von Versicherungspflicht (zwingend) ein Krankenkassenwechsel zu der für die Pflichtversicherung gesetzlich zuständigen Krankenkasse, insbesondere Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkassen für Beschäftigte, verbunden gewesen sein, so dass wegen Versicherungspflicht auch die freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse enden konnte. (Zur Bedeutung dieser Regelung im Zusammenhang mit Wahl- und Bleiberechten für Ersatzkassenmitglieder vgl. Klose, SGb 1995 S. 477, und BSG, Urteil v. 21.9.1993, 12 RK 19/93, SozR 3-2500 § 183 Nr. 1.)

 

Rz. 14

Seit der Einführung der Wahlfreiheit zur Bestimmung der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Krankenkasse (vgl. §§ 173 ff. ab 1996) führte die Regelung des § 191 Nr. 2 nur noch in den Fällen wegen des Eintritts von Versicherungspflicht auch zu einem Ende der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse, soweit es bei den verbindlichen gesetzlichen Zuständigkeiten von Bundesknappschaft (§ 177 a. F.), See-Krankenkasse (§ 176 a. F.) oder landwirtschaftliche...

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