Rz. 8

Die Regelung über das Ende der Mitgliedschaft bei Tod des Mitglieds hat lediglich deklaratorischen Charakter. Da Rechtsbeziehungen wie die Mitgliedschaft nur zwischen rechtsfähigen natürlichen oder juristischen Personen bestehen können, führt der Verlust der Rechtsfähigkeit durch den Tod immer auch zum Ende dieser Rechtsbeziehung. Für den Begriff des Todes ist der Hirntod maßgebend. Die Mitgliedschaft endet zum amtlich festgesetzten Todeszeitpunkt, nicht erst mit dem Ende des Todestags. Ist unklar, ob ein Mitglied noch lebt oder schon tot ist, dürfte es schon zu einem Mitgliedschaftsende nach den Abs. 2, 4 bis 13 kommen, da die Tatbestände der Versicherungspflichten an tatsächliche Verhältnisse anknüpfen, die sich mit Unkenntnis über das Leben der betreffenden Person (z. B. bei Verschollenheit) nicht vereinbaren lassen. Jedenfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Todeszeitpunkt, der nach §§ 9, 44 Verschollenheitsgesetz (VerschG) festgestellt wird. Anders als der Rentenversicherungsträger nach § 49 Satz 3 SGB VI, kann die Krankenkasse selbst den Todeszeitpunkt bei Verschollenheit nicht selbst bestimmen, was im Einzelfall für das (Noch-)Bestehen einer Familienversicherung von Bedeutung sein kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge