Rz. 14

Nach Abs. 1 HS 2 kann das SGB V abweichende Regelungen zu dem grundsätzlichen Ende der Leistungsansprüche mit dem Ende der Mitgliedschaft treffen. Derartige abweichende Regelungen sind insbesondere in Abs. 2 und 3 enthalten.

 

Rz. 15

Bei § 48 handelt es sich nicht um eine abweichende Regelung in diesem Sinne (Zieglmeier, in: KassKomm SGB V § 19 Rz. 22; Mack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 19 Rz. 38 ff.; a. A. Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 19 Rz. 15). Diese Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Krankengeld über das Erlöschen der Mitgliedschaft hinaus. Das Entstehen und die Fortdauer eines Krankengeldanspruchs setzt das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses und damit eine Mitgliedschaft voraus (§ 44 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1). Im Falle der regelmäßig erfolgenden abschnittsweisen Bewilligung ist das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen (st. Rspr. BSG, zuletzt Urteil v. 6.12.2014, B 1 KR 35/14). Ist ein Anspruch auf Krankengeld während der Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger entstanden, endet diese Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 – abweichend von § 190 Abs. 2 – aber auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Krankengeldbezuges nicht, solange das Krankengeld bezogen wird bzw. Anspruch darauf besteht. Sie besteht weiterhin mit allen Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis. Das Fortbestehen des Krankengeldanspruchs – und damit der Mitgliedschaft – setzt die lückenlose ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit voraus. Tritt hingegen eine Lücke auf, enden Anspruch auf Krankengeld und Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger in Bezug auf das beendete Beschäftigungsverhältnis endgültig (BSG, a. a. O.). Da auf freiwillig Versicherte § 192 keine Anwendung findet, führt der Bezug von Krankengeld bei diesen nicht zu einer Verlängerung der Mitgliedschaft. Auch § 48 begründet für diese in Abweichung zu § 19 Abs. 1 keinen Krankengeldanspruch, da er das Bestehen einer Mitgliedschaft voraussetzt (Mack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 19 Rz. 46). Zwar hatte das BSG früher im Anwendungsbereich von § 183 Abs. 2 RVO für den Fall der Beendigung einer freiwilligen Versicherung entschieden (BSG, Urteil v. 18.11.1969, 3 RK 54/68), dass auch eine Kündigung durch den Versicherten die Verpflichtung der Krankenkasse, Krankengeld wegen einer während des Versicherungsverhältnisses eintretenden Arbeitsunfähigkeit zu zahlen, nicht entfallen lasse. Es hatte sich dabei auf seine damalige Rechtsprechung für den Fall der Beendigung einer Pflichtversicherung und den damals noch geltenden "Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles" berufen (BSG, Urteil v. 14.4.1983, 8 RK 21/81; BSG, Urteil v. 20.12.1966, 3 RK 94/65). Diesen Grundsatz hat das BSG nach Inkrafttreten des SGB V jedoch aufgegeben und leitet den Umfang des Versicherungsschutzes nur noch aus dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis ab (vgl. Urteil v. 19.9.2002, B 1 KR 11/02 R; Urteil v. 22.3.2005, B 1 KR 22/04 R).

 

Rz. 16

Eine weitere Abweichung enthält § 29 Abs. 3 Satz 2, wonach ein Anspruch auf Erstattung des Eigenanteils der Versicherten nach ordnungsgemäß abgeschlossener kieferorthopädischer Behandlung auch dann besteht, wenn die Behandlung erst nach dem Ende der Mitgliedschaft abgeschlossen wird, z. B. weil der Versicherte während der Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse zu einem privaten Krankenversicherer wechselt (BSG, Urteil v. 8.3.1995, 1 RK 12/94; Mack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 19 Rz. 37; a. A. Zieglmeier, in: KassKomm SGB V § 19 Rz. 21-26, da es sich um einen Geldleistungsanspruch handele, der nicht nach Abs. 1 HS 1 erlösche).

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