Rz. 45

Die Gründe für das Ende der Mitgliedschaftals Rentenantragsteller sind an sich als abschließend gedacht, wobei auch der Eintritt einer Vorrangversicherung, der Versicherungsfreiheit, eines anderen Ausschlusstatbestandes oder eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 zu diesen Beendigungsgründen gehört. Die Mitgliedschaft der Rentenantragsteller endet jedoch nicht wegen der Nichtzahlung der Beiträge. Die Rentenantragsteller haben nach § 250 Abs. 2 die Beiträge nach § 239 allein zu tragen und damit zu zahlen. Zahlen sie diese Beiträge tatsächlich nicht, kann deswegen die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nicht beendet werden (so bereits BSG, Urteil v. 19.5.1978, 8/3 RK 4/76, BSGE 46 S. 187). Auch wenn die Beiträge nach der Satzung bzw. den Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach den Rechtsvorschriften erhoben werden müssen, die auch für freiwillig Versicherte gelten, ist die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller dennoch keine freiwillige Mitgliedschaft. Es handelt sich insoweit um eine gesetzlich angeordnete Mitgliedschaft, so dass die frühere Regelung des § 191 Nr. 3 (Ausschluss wegen Beitragsrückständen) auch nicht entsprechend auf die Rentenantragsteller anwendbar war.

 

Rz. 46

Auch die Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I im Rentenverfahren, die insbesondere bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten in Betracht kommen dürfte, gibt der Krankenkasse kein Recht, die Mitgliedschaft der Rentenantragsteller zu beenden. Als gesetzlicher Beendigungsgrund der Mitgliedschaft der Rentenantragsteller ist dieses nicht vorgesehen. Die Vorschrift des § 66 SGB I sieht als Sanktion für die Verletzung der Mitwirkungspflichten lediglich die Versagung der Leistung selbst vor. Die Krankenkasse ist von diesem Rechtsverhältnis zwischen Rentenantragsteller und Rentenversicherungsträger nur mittelbar berührt. Sie ist insoweit auf die Entscheidung des Versicherungsträgers angewiesen, dass dieser wegen fehlender Mitwirkungspflicht den Rentenantrag negativ bescheidet, so dass die Rentenantragstellermitgliedschaft auch (erst) nach Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers endet.

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