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Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet mit der Rücknahme des Rentenantrages. Dies entspricht dem Wegfall der Tatbestandsvoraussetzung "Rentenantrag" für die Rentner- und Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 186 Abs. 9 und § 189. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Ablauf des Tages, an dem der Rücknahmeantrag beim Rentenversicherungsträger eingeht. Eine solche Rücknahme des Rentenantrages ist grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil v. 9.8.1995, 13 RJ 43/94, BSGE 76 S. 218). Die Rücknahme des Rentenantrages ist aber nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, an dem der Rentenversicherungsträger über den Antrag entschieden hat (BSG, Urteil v. 25.9.1979, 3 RK 22/79, USK 79145). Ist über den Rentenantrag i. S. d. Bewilligung der Rente ab Antragstellung oder einem späteren Zeitpunkt entschieden, tritt für diese Zeit die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 ein. Das Ende der Mitgliedschaft richtet sich in diesen Fällen dann nach § 190 Abs. 11.

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