Rz. 25

Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ist ausdrücklich auch in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Rentenantragsteller zu dem versicherungsfreien Personenkreis des § 6 Abs. 1 gehört. Durch diese Regelung wird bewirkt, dass durch die Rentenantragstellung nicht Personen Pflichtmitglied werden, die selbst bei Rentengewährung aufgrund von § 6 Abs. 3 nicht versicherungspflichtig in der KVdR würden. Insoweit ersetzt der Verweis auf § 6 Abs. 1 weitgehend die Regelung des § 6 Abs. 3 über die absolute Versicherungsfreiheit für diesen Personenkreis (vgl. Komm. zu § 6).

 

Rz. 26

Soweit die versicherungsfreien Personen des § 6 Abs. 1 freiwillig gesetzlich versichert sind, wird diese freiwillige Mitgliedschaft durch die Rentenantragstellung nicht berührt, denn die Rentenantragstellermitgliedschaft ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Diesen Status als versicherungsfrei wird man auch dann als fortbestehend ansehen müssen, wenn der Rentenantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in der vorübergehend der vollständige Tatbestand der Versicherungsfreiheit, z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs, Streiks, Aussperrung oder bei Kurzarbeit, nicht vorliegt.

 

Rz. 27

Der Ausschluss von der Rentenantragstellermitgliedschaft ist insgesamt für § 6 Abs. 1 vorgesehen und erfasst daher alle in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 kraft Gesetzes versicherungsfrei gestellten Personengruppen. Dieser Anordnung der Versicherungsfreiheit (als Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht) liegt kein einheitliches Konzept zugrunde. Dem Grunde nach wird an eine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV angeknüpft (Nr. 1, 1a, 2, 4, 5, 7 und 8) und diese versicherungsfrei gestellt, zumeist in den Fällen, in denen der Krankenversicherungsschutz selbst sichergestellt werden kann und muss (z. B. bei wegen der Höhe des Arbeitsentgelts nach Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten) oder weil der Krankenversicherungsschutz durch Fortzahlung der Bezüge und Beihilfeansprüche oder freie Heilfürsorge (z. B. bei Beamten oder beamtenähnlich versorgten Personen nach Nr. 2, 4 oder 5) oder nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind (Nr. 8). Auch bei den satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen (Nr. 7) liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass der Krankenversicherungsschutz durch die hinter diesen Personen stehenden Organisationen sichergestellt wird. Diese Versicherungsfreiheit wird in § 6 Abs. 1 Nr. 6 auf die Personen ausgedehnt, die die Beschäftigung beenden und in den Ruhestand gehen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie zudem Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben.

 

Rz. 28

In den meisten Fällen des § 6 Abs. 1 dürfte sich die Frage nach der Rentenantragstellermitgliedschaft schon deswegen nicht stellen, weil bei privat krankenversicherten, wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes versicherungsfreien Beschäftigten, und bei beihilfeberechtigten Personen (mit ggf. ergänzender privater Krankenversicherung) die Vorversicherungszeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt werden, so dass schon deswegen eine Rentenantragstellermitgliedschaft ausscheidet.

 

Rz. 29

Durch den pauschalen Verweis auf § 6 Abs. 1 wird aber auch die Versicherungsfreiheit von neben dem Studium beschäftigten Studenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 (Werkstudentenprivileg) einbezogen. Dies führt dazu, dass für diese Werkstudenten die fiktive Rentenantragstellermitgliedschaft ausgeschlossen ist. Vor dem Hintergrund der Einführung der Versicherungspflicht für Waisenrentner und "Versorgungswaisen" nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b, die grundsätzlich keine Vorversicherungszeit erfordert, bedeutet dies, dass sich ein Vorrang der Krankenversicherungspflicht als Student, KVdS nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, während der Zeit des ungeklärten Rentenbezuges ergibt. Da das Werkstudentenprivileg auch in den Fällen der nicht mehr bestehenden KVdS gilt (vgl. BSG, Urteil v. 23.9.1999, B 12 KR 1/99 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 17), würde auch eine während dieser Zeit bestehende freiwillige Versicherung nicht verdrängt.

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