Rz. 17a

Der (jetzige) Satz 2 wurde in Abs. 2 mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung mit Wirkung zum 1.8.2013 eingefügt und führt nunmehr bei den nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Beitrittsberechtigten und in einer aufgenommenen Beschäftigung versicherungsfreien Beschäftigten, wenn diese ab dem 1.8.2013 aufgenommen werden, zu einem rückwirkenden Mitgliedschaftsbeginn ab Aufnahme der versicherungsfreien Beschäftigung. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13947 S. 36) sollen dadurch kurzzeitige Lücken im Versicherungsverlauf bei Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung verhindert werden.

 

Rz. 17b

Dass in § 9 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehene Beitrittsrecht zu einer freiwilligen Versicherung von nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten beruht auf der Erwägung, dass beschäftigte Personen typischerweise dem der Sozialversicherung zugehörigen Personenkreis der Arbeitnehmer angehören. Beitrittsberechtigt sind aber nur Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und für diese nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit besteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1). Die Voraussetzungen der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung und der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 müssen kumulativ erfüllt sein. Unschädlich sind nur frühere Beschäftigungen, die entweder vor oder während der beruflichen Ausbildung ausgeübt wurden (vgl. Komm. zu § 9).

 

Rz. 17c

Das in § 9 Abs. 1 Nr. 5 vorgesehene Beitrittsrecht besteht einerseits für aus dem Ausland zurückkehrende Arbeitnehmer, deren (frühere) Mitgliedschaft durch die Auslandsbeschäftigung geendet hatte. Dies sind insbesondere Arbeitnehmer, bei denen der Auslandsbeschäftigung schon dem Grunde nach keine Entsendung i. S. d. §§ 4, 5 SGB IV zugrunde lag oder die Ausstrahlung des deutschen Rechts an zwischen- oder überstaatlichem Recht scheiterte, z. B. innerhalb der EG wegen der Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts nur für eine von Beginn an auf 24 Monate befristete Dauer der Entsendung (Art. 12 EG VO 883/2004). Für diesen Personenkreis eröffnet § 240 Abs. 4a die Aufrechterhaltung der früheren freiwilligen Mitgliedschaft im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung bei Auslandstätigkeit (vgl. Komm. zu § 240), so dass derart weiter freiwillig Versicherte keines Beitrittsrechts bedürfen, sondern sich die bestehende freiwillige Mitgliedschaft bereits bei Rückkehr ins Inland und auch bei Aufnahme einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung fortsetzt, wenn auch zu anderen Beiträgen.

 

Rz. 17d

Das Beitrittsrecht besteht andererseits für Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation geendet hatte. Trotz Beschäftigung im Inland dürfen diese Arbeitnehmer aufgrund zwischen- oder überstaatlicher Abkommen (quasi als Exterritoriale) aufgrund der Beschäftigung nicht in die deutsche Krankenversicherung einbezogen sein. Das setzt voraus, dass das zwischen- oder überstaatliche Abkommen gerade auch den Krankenversicherungsschutz umfassen muss, denn nur dann endete deswegen auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und wurde durch das Sicherungssystem der internationalen Organisation ersetzt (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2013, L 11 KR 4870/11, NZS 2014 S. 340).

 

Rz. 17e

Dem von § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 erfassten Personenkreis ist gemeinsam, dass in den meisten Fällen ein früherer Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hatte, und zum Teil sogar auch tatbestandlich vorausgesetzt wird, dass zuvor eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hatte. Das bedeutet, dass grundsätzlich das Tatbestandsmerkmal "zuletzt gesetzlich versichert" nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erfüllt sein wird. Wenn daher nach Auslandsrückkehr oder Ende der Beschäftigung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht, unterliegen diese Personen jedenfalls bis zur Aufnahme der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 krankenversicherungsfreien Beschäftigung der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (so auch Baier, in: Krauskopf SozKV, § 188 SGB V Rz. 7, Stand: September 2013; Ulmer, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 188 Rz. 6). Bis dahin ist auch § 6 Abs. 3, der in der Gesetzesbegründung als Ausschlussregelung für die Auffang-Versicherungspflicht benannt wird, nicht einschlägig. Die Aufnahme der versicherungsfreien Beschäftigung als Voraussetzung für das Beitrittsrecht hat innerhalb von 2 Monaten nach Auslandsrückkehr oder Ende der Beschäftigung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation zu erfolgen. Das bedeutet, dass für diese Personen, sofern nicht nahtlos nach Inlandsrückkehr oder Ende der Beschäftigung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation die versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen wird, zunächst die Auffang-Versicherungspflicht eintritt, so...

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