Rz. 7

Nach dem seit 1.1.1996 geltenden Recht wird, unabhängig von Beginn und Ende der Pflichtmitgliedschaft nach §§ 186, 190, die Zuständigkeit von Krankenkassen durch die Ausübung von Wahlrechten bestimmt (§ 173 Abs. 1). Lediglich für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und jetzt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als bundesunmittelbarer Träger der Sozialversicherung, der als landwirtschaftliche Krankenkasse die Krankenversicherung für nach dem KVLG 1989 Versicherte durchführt (vgl. die Komm. zu § 166) war und ist die Zuständigkeit noch durch Gesetz festgelegt. Die früheren Regelungen über gesetzliche Zuständigkeiten (§§ 173 bis 182 a. F.) waren daher inhaltlich durch die Regelungen über Wahlrechte zur Zuständigkeitsbestimmung für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte ersetzt oder gestrichen worden. Da die Regelung des § 187 sich nicht richtigerweise systematisch innerhalb der Vorschrift über die gesetzlichen Zuständigkeiten befand und der Begriff der Mitgliedschaft sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Pflichtmitgliedschaft/-versicherung gebraucht wird, wurde im Gesetzgebungsverfahren offenbar übersehen, dass die Regelung überholt ist. So ausdrücklich auch Hänlein (in: LPK-SGB V, 5. Aufl., § 187 Rz. 1), der die Nichtstreichung der Vorschrift auf ein redaktionelles Versehen zurückführt.

 

Rz. 8

Auch für Betriebs- und Innungskrankenkassen gilt seit 1996, dass deren Zuständigkeit für die Durchführung der Mitgliedschaft durch die Wahl dieser Krankenkassen bestimmt wird (§§ 173ff.). § 175 Abs. 5 räumt (nur) den Versicherungspflichtigen, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderung Mitglied einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, also dadurch ein Wahlrecht nach § 173 Abs. 2 Nr. 3 erhalten, das Recht ein, ohne Bindung an die Frist von 18 Monaten eines früheren Wahlrechts oder die Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4) die Betriebs- oder Innungskrankenkasse innerhalb von 2 Wochen nach der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung zu wählen. Haben diese Versicherungspflichtigen aber (nur) das zeitlich beschränkte Recht der sofortigen Wahl der Betriebs- oder Innungskrankenkasse ab deren Errichtung, erweist sich die Vorschrift des § 187 als obsolet (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 187 Rz. 2, Stand: September 2013; Felix, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK, SGB V, § 187 Rz. 8, Stand: 1.1.2016; Baier, in: Krauskopf SozKV, § 187 SGB V Rz. 2, Stand: März 2007; Ulmer, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 187 Rz. 1; Hänlein, in: LPK-SGB V, 5. Aufl., § 187 Rz. 1).

 

Rz. 9

Allenfalls könnte der Regelung ergänzende Bedeutung beigemessen werden, als bei Ausübung des Wahlrechts nach § 175 Abs. 5 innerhalb der Frist von 2 Wochen die Mitgliedschaft und Zuständigkeit rückwirkend mit dem Errichtungszeitpunkt beginnt (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 187 Rz. 2, Stand: September 2013; Baier, in: Krauskopf SozKV, § 187 Rz. 3, Stand: März 2007; Michels, in: Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl., § 187 Rz. 2). Eine solche, Wahlrechte ergänzende Bedeutung lässt sich allerdings mit dem Wortlaut nicht vereinbaren, der eindeutig auf die (gesetzliche) Zuständigkeit der neu errichteten Krankenkasse für Versicherungspflichtige verweist. In den Fällen des § 175 Abs. 5 ist dies jedoch nicht der Fall, weil die Zuständigkeit auch einer neu errichteten Betriebs- oder Innungskrankenkasse erst und nur durch die Ausübung des Wahlrechts herbeigeführt wird. Diese Auslegung würde auch dem Inhalt des Wahlrechts nach § 175 Abs. 5, in dem lediglich eine Abweichung von der Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 vorgesehen ist, nicht gerecht, als dieses neben der Errichtung auch in den Fällen der Wählbarkeit infolge der Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen (§§ 149, 159) besteht. Interpretierte man § 187 als notwendige und gewollte Ergänzung zu § 175 Abs. 5, wies die Regelung dann eine Regelungslücke für die Fälle der Ausdehnung und betriebliche Veränderungen bei Betriebs- oder Innungskrankenkassen auf.

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