Rz. 27

Die Norm begrenzt den Insolvenzschutz der Beschäftigten. Betroffen sind die Beschäftigten landesunmittelbarer Krankenkassen, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, wenn das Insolvenzverfahren nach Landesrecht für unzulässig erklärt wurde (Satz 1; § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, vgl. Komm. zu § 160). Die Regelung stellt sicher, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der betrieblichen Altersversorgung und die ihn finanzierenden Arbeitgeber im Insolvenzfall einer Krankenkasse nicht für Versorgungszusagen einstehen müssen, für die in der Vergangenheit keine Beiträge entrichtet worden sind. Infolgedessen sind die Beiträge dieser Krankenkassen zum PSV nur nach den ab 1.1.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften zu bemessen (BT-Drs. 16/9559 S. 22). Der GKV-Spitzenverband haftet für die ab 1.1.2010 erteilten Versorgungszusagen nicht mehr.

 

Rz. 28

Die Vorschrift nimmt Krankenkassen von der Anwendbarkeit der §§ 7 bis 15 BetrAVG aus, die aufgrund Landesgesetz Pflichtmitglied beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg oder Sachsen sind (Satz 2). Es bestehen keine Ansprüche gegen den PSV. Dieses Schutzsystem ist dann nicht erforderlich, wenn Krankenkassen ihre Versorgungszusagen bereits vollständig bei einem kommunalen Versorgungsverband abgesichert haben, wie dies bei den betroffenen Krankenkassen in Baden-Württemberg und Sachsen der Fall ist.

 

Rz. 29

Endet die Mitgliedschaft bei dem Kommunalen Versorgungsverband, würden die Krankenkassen automatisch Mitglied beim PSV. Für diesen Fall stellt Satz 4 klar, dass der PSV nur für die nach dem Ende der Mitgliedschaft neu entstehenden Anwartschaften haftet.

 

Rz. 30

Nicht betroffen von der Ausnahmeregelung des Satzes 2 ist die AOK Baden-Württemberg (Satz 3). Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) beinhaltet besondere Regelungen für diese Kasse. Danach ist die AOK Baden-Württemberg seit dem 1.1.2002 vom Umlage- zum Erstattungsmitglied gewechselt und erstattet dem KVBW sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Versorgungsleistungen der AOK entstehen. Die AOK Baden-Württemberg haftet somit unmittelbar selbst für die zu erbringenden Versorgungsverpflichtungen. In Anbetracht dieses Haftungsrisikos ist es notwendig, dass sie trotz bestehender Pflichtmitgliedschaft im KVBW nicht vom Haftungssystem des PSV ausgenommen wird (BT-Drs. 16/10609 S. 60).

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