Rz. 6

Die Versicherungspflicht ist in § 2 KVLG 1989 mit näheren Bestimmungen für

  • landwirtschaftliche Unternehmer,
  • Nebenerwerbslandwirte, deren Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, das die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,
  • mitarbeitende Familienangehörige und
  • Personen, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben oder beziehen

geregelt (zum versicherten Personenkreis vgl. Komm. zu § 5).

Die SVLFG hat insbesondere auch die Pflichtversicherung von ehemaligen Landwirten sowie ehemals mitarbeitenden Familienangehörigen und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern durchzuführen, die Produktionsaufgaberente bzw. Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) v. 21.2.1989 (BGBl. I S. 233) erhalten und die wegen der Leistungen krankenversicherungspflichtig sind (§ 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3 FELEG).

 

Rz. 7

Das Verhältnis der Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 zu der Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen ist in § 3 KVLG 1989 enthalten, und zwar in Form von Rang- und Konkurrenznormen für die Versicherungspflicht. Dabei wird davon ausgegangen, dass – anders als im SGB V – die Versicherungspflichten nebeneinander bestehen. Nach dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 KVLG 1989 ist nicht nach dem KVLG versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 192 SGB V Mitglied bei einer anderen Krankenkasse ist. Damit wird auf die Krankenkassenmitgliedschaft und Zuständigkeit nach dem SGB V verwiesen. Die mehrfache Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 und dem SGB V ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil v. 27.6.2013, B 12 KR 17/10 R, SGb 2013 S. 282 mit Anm. Felix).

 

Rz. 8

Bei mehrfacher Versicherungspflicht besteht Vorrang der Versicherungspflicht für

Ob anderweitig Versicherungspflichtige, die zugleich auch landwirtschaftliche Unternehmer sind, der Versicherungspflicht unterliegen, ist vorrangig nach § 5 Abs. 5 zu bestimmen, also nach der Hauptberuflichkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Komm. zu § 5). Seit 1995 ist eine außerhalb der Land- und Fortwirtschaft ausgeübte hauptberuflich selbständige Tätigkeit Ausschlusstatbestand einer Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 4a KVLG 1989).

 

Rz. 9

Versicherungsfreiheit in der landwirtschaftlichen KV besteht (seit dem 1.1.1995) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder Abs. 3a (seit 1.7.2000) auch für Versicherungspflichtige nach dem KVLG.

 

Rz. 10

Befreiungsrechte bestehen nach § 4 KVLG 1989 für landwirtschaftliche Unternehmer und bei Antrag oder Bezug von Rente nach dem ALG, ein befristetes Befreiungsrecht besteht für Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, die nur wegen § 2 Abs. 2 KVLG 1989 (wegen der Mindestgröße des Betriebes) versicherungspflichtig sind, wenn sie freiwillig bei einer anderen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (§ 5 KVLG 1989). Der sonstige Vorrang einer Pflichtversicherung vor einer freiwilligen Versicherung (vgl. § 191 Nr. 2) gilt hier nicht.

 

Rz. 11

Beginn, Erhaltung und Ende der Mitgliedschaft und Meldepflichten sind in §§ 22ff. KVLG 1989 eigenständig, wenn auch ähnlich und teilweise identisch mit dem SGB V, geregelt. Soweit Studenten oder Praktikanten die SVLFG gewählt haben (§ 21 KVLG 1989) bzw. die Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter wegen nur vorübergehender Beschäftigung bis zu 26 Wochen oder aus anderen Gründen bei...

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