Rz. 2

Der Hinweis auf die bei Erlass des SGB V vorhandenen landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verweisung auf die dafür bestehenden Regelungen macht deutlich, dass die landwirtschaftliche KV einem Sonderrecht außerhalb des SGB V unterliegt und ab 1.1.2013 auch weiterhin unterliegen soll. Der Grund dafür liegt einerseits in der überwiegend noch durch den Familienbetrieb geprägten Unternehmensform, andererseits in der Finanzierung der landwirtschaftlichen KV durch Bundeszuschüsse aus agrarpolitischen Gründen. (Zur Entwicklung der landwirtschaftlichen KV vgl. Volbers, in: Schulin, KS KV S. 1425 ff.). Die LKKen wurden und die SVLFG werden demzufolge sonst im SGB V nur an wenigen Stellen erwähnt. So sind sie Krankenkassen i. S. d. § 4 Abs. 2 und bildeten bis Ende 2008 bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 212 Abs. 2). Die LKKen hatten bereits in der Vergangenheit nicht am KVdR-Finanzausgleich (§ 268 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) und nach § 266 Abs. 9 auch nicht am Risikostrukturausgleich teilgenommen; dies gilt seit 1.1.2013 auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Krankenkasse. Desgleichen ist die SVLFG, wie zuvor die LKKen, nicht an der Haftung im Falle der Schließung von Krankenkassen beteiligt (vgl. § 155 Abs. 4 Satz 6, § 164 Abs. 1 Satz 6). Desgleichen gelten für die landwirtschaftliche Krankenkasse die kassenartübergreifenden Regelungen der §§ 171a bis 172a nicht (§ 17 Satz 3 KVLG 1989), weil es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsträger handelt.

 

Rz. 3

Organisatorisch waren Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die LKKen, die gemäß § 17 Abs. 1 KVLG 1989 bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestanden. Die LKKen hatten keine eigenen Organe, ihre Organe waren die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§ 32 Abs. 1 SGB IV).Sie sind daher auch von den Vorschriften über die Neuordnung der Selbstverwaltung durch Art. 3 GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ausgenommen. Die SVLFG ist ein für die landwirtschaftliche Unfallversicherung, Altersversorgung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zuständiger einheitlicher Träger mit gemeinsamen Organen für die verschiedenen Versicherungszweige durchführt. Nach § 71d SGB IV sind jedoch für die verschiedenen Versicherungszweige eigenständige Haushaltspläne aufzustellen.

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