0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesundheitsreformgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Ebenfalls zum 1.1.1989 ist Abs. 3a eingeführt worden (Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2606). Der ursprüngliche Abs. 5 (kein Ruhen nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalls auf den Transitstrecken von und nach Berlin) ist mit Wirkung zum 30.6.1990 weggefallen (Gesetz v. 25.6.1990 zu dem Vertrag vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, BGBl. II S. 518). Mit Wirkung zum 1.1.1992 erfolgten durch das 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) redaktionelle Änderungen in Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 (statt "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" heißt es jetzt "im Ausland"). Durch das Gesetz zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.1995 (BGBl. I S. 962) wurde Abs. 1 Nr. 2 auf Dienstleistungen und Übungen nach den §§ 51 und 54 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) und durch das SG-ÄndG v. 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) mit Wirkung zum 24.12.2000 auf Dienstleistungen und Übungen nach § 58a SG erweitert. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wurde durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (BGBl. I S. 1106) mit Wirkung zum 30.4.2005 erneut geändert und bezieht sich jetzt auf Übungen nach "dem Vierten Abschnitt" des Soldatengesetzes. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 ein Satz 2 in Abs. 3a eingefügt. Dieser ordnet an, dass bei Betragsrückständen der Leistungsanspruch mit bestimmten Ausnahmen wie bei nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KüSozVG) Versicherten nach näherer Bestimmung von § 16 Abs. 2 KüSoVG) ruht. Mit Wirkung zum 18.12.2007 ist Abs. 1 durch die Nr. 2a ergänzt worden, die ein Ruhen auch bei Bestehen eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes an (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz v. 12.12.2007, BGBl. I S. 2861). Mit Wirkung zum 23.7.2009 ist eine weitere Änderung von Abs. 3a erfolgt (Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009, BGBl. I S. 1990). Satz 2 um weitere Ausnahmen erweitert und Satz 3 wurde angefügt. Letzterer bestimmt, dass ein Anspruch auf Leistungen wieder besteht, wenn eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Mit Wirkung zum 30.10.2012 erhielt Abs. 1 einen Satz, der bestimmt, dass die Anordnung des Ruhens der Leistungen in Abs. 1 nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld gilt (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG – v. 23.10.2012, BGBl. I. S. 2246). Zuletzt erfolgten durch das Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (BGBl. I S. 868) mit Wirkung zum 1.8.2013 redaktionelle Änderungen in Abs. 3 (jetzt "Seearbeitsgesetz" statt "Seemannsgesetz" und "Besatzungsmitglied" statt "Seemann"). Durch das durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) wurde Abs. 3a dahingehend umformuliert, dass das Ruhen nicht nur endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden, sondern auch nicht eintritt, wenn sie bereits hilfebedürftig sind.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift fasst im Wesentlichen die früheren Ruhensregelungen der RVO zusammen, etwa §§ 209a, 216, 313, 480 RVO (BT-Drs. 11/2237 S. 164). § 16 ist die maßgebliche Ruhensvorschrift für Leistungsansprüche nach dem SGB V, allerdings nicht die einzige Vorschrift. Eine weitere wichtige Vorschrift ist insbesondere § 49, die Ruhensregelungen für das Krankengeld enthält. Im Wesentlichen ordnet § 16 das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen (womit grundsätzlich alle Leistungsarten gemeint sind, vgl. aber die in Abs. 1 Satz 2 geregelte Ausnahme für das Mutterschaftsgeld) für die Fälle an, in denen sich Versicherte im Ausland aufhalten (Abs. 1 Nr. 1), in denen eine anderweitige Versorgung und Doppelleistungen vermieden werden sollen besteht (Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 und Abs. 3) oder wenn Beitragsrückstände bestehen (Abs. 3a).

 

Rz. 2a

Die Anordnung des Ruhens eines Anspruchs bedeutet, dass der Anspruch zwar dem Grunde nach bestehen bleibt, aber während des Ruhenszeitraums nicht verwirklicht werden, d. h. mit Erfolg geltend gemacht werden kann und auch nicht erfüllt werden muss (BSG, Urteil v. 10.10.1978, 7 RAr 56/77, SozR 4100 § 151 Nr. 10; BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92, SozR 3-2500 § 243 Nr. 2). Durch das Ruhen bleibt der Bestand des Leistungsanspruchs grundsätzlich unberührt. Bei laufenden Leistungen, etwa dem Krankengeld, die nur bis zu einer Höchstanspruchsdauer erbracht werden, wird die Lei...

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